Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 22. Mai 2026
Für Lehrende und Forschende im Bereich Spiel an einer deutschen Hochschule oder Universität.
Für Studierende an deutschen Hochschulen mit Bezug zur Spielwissenschaft.
Für Interessierte, die die Arbeit der DGSW unterstützen möchten (natürliche Personen).
Für Unternehmen, Institute und andere juristische Personen, die die DGSW unterstützen.
Für assoziierte Mitglieder sowie von der Mitgliederversammlung ernannte Ehrenmitglieder.
| Recht / Leistung | Ordentlich | Studentisch | Fördernd | Institution | Assoziiert / Ehrenmitglied |
|---|---|---|---|---|---|
| Stimmrecht Mitgliederversammlung | ✔ | – | – | – | – |
| Kandidatur für Vorstandsämter | ✔ | – | – | – | – |
| AG-Mitgliedschaft & -Leitung | ✔ | ✔ | ✔ | ✔ | ✔ |
| E-Mail-Verteiler & Kommunikation | ✔ | ✔ | ✔ | ✔ | ✔ |
| Zugang Wissenschaftliches Journal | ✔ | ✔ | ✔ | ✔ | ✔ |
| Vergünstigungen bei Veranstaltungen | ✔ | ✔ | ✔ | ✔ | ✔ |
| Jahresbeitrag | 100 € | 12 € | 50 € | 200 € | 0 € (kostenfrei) |
Der Jahresbeitrag ist zum 1. März eines jeden Geschäftsjahres fällig. Für Neumitglieder wird der Beitrag anteilig ab dem Eintrittsdatum berechnet. Die Bankverbindung wird nach der Aufnahme in die DGSW mitgeteilt.
Bei Fragen zur Beitragsordnung wenden Sie sich bitte an den Schatzmeister: bremer@htw-berlin.de
Diese Beitragsordnung regelt die Mitgliedsbeiträge der Deutschen Gesellschaft für Spielwissenschaft e.V. (DGSW) gemäß § 8 der Satzung.
Sie gilt für alle Mitglieder des Vereins.
Die jährlichen Mitgliedsbeiträge betragen:
Der Jahresbeitrag ist jeweils zum 1. März eines Geschäftsjahres fällig.
Für Neumitglieder, die im laufenden Geschäftsjahr eintreten, wird der Beitrag anteilig (pro rata temporis) ab dem Monat der Aufnahme in den Verein berechnet.
Der Beitrag ist per Banküberweisung auf das Konto des Vereins zu entrichten. Die Bankverbindung wird den Mitgliedern nach der Aufnahme mitgeteilt.
Eine Lastschriftermächtigung kann auf Wunsch erteilt werden.
In begründeten Ausnahmefällen (z. B. Elternzeit, Langzeiterkrankung, besondere wirtschaftliche Härte) kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag eine zeitlich befristete Beitragsbefreiung oder -ermäßigung gewähren.
Ein Rechtsanspruch auf Beitragsermäßigung besteht nicht.
Bei Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr wird das Mitglied schriftlich gemahnt. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, kann der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds gemäß § 6 der Satzung einleiten.
Änderungen der Beitragsordnung bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Diese Beitragsordnung tritt mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 22. Mai 2026 in Kraft.
Beschlossen in Fulda, am 22. Mai 2026.